
|
Ausgehend von der Erkenntnis, daß denkmalpflegerische Tätigkeit
ihrem Sinn nach gemeinnützig ist und im öffentlichen Interesse
liegt bedarf die privatwirtschaftliche Tätigkeit an Kulturdenkmalen
der fachlichen Unterstützung. In diesem Sinne soll eine Einrichtung
an der Hochschule vorhandenes fachtechnisches
und methodisches Know-How bündeln und in geeigneter partnerschaftlicher
Kooperation mit öffentlichen und privaten Institutionen und
Berufsverbänden als Dienstleistungs- und Transferstelle auf
Anfrage zur Verfügung halten.
Partnerschaft
mit Denkmalfachbehörden (Landesdenkmalämter)
Aufgabe
der Denkmalfachbehörde ist es nach §25 DSchPflG u.a.,
"die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von
Kulturdenkmalen zu beraten" (§25,2), "Kulturdenkmäler
systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten"
(§25,6) und "Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege zu erstellen" (§25,7). Angesichts des
enormen Arbeitsaufkommens bei administrativen Tätigkeiten und
des gleichzeitigen Stellenabbaus beim Landesamt für Denkmalpflege
besteht die Gefahr, daß eine wesentliche Anzahl wichtiger
Kulturdenkmäler nicht mehr ausreichend betreut werden kann.
Angesichts dieser Situation haben sich auf dem freien Markt neben
spezialisierten Architekturbüros in den vergangenen Jahren
Büros für Bauforschung, für archäologische Grabung
und für Dokumentation entwickelt, die freiberuflich der Denkmalfachbehörde
durch Gutachten zuarbeiten.
Ein
Hochschulinstitut bietet neben diesem freiberuflichen Leistungsangebot
die Möglichkeit, im Rahmen der fachlichen Ausbildung für
künftige Architekten durch entsprechende Koordination und Anleitung
von Studierenden verformungsgetreue Bauaufnahmen, kleinere gutachterliche
Fragestellungen mit bautechnischem Inhalt und Sonderdiplomarbeiten
zu denkmalpflegerischen Fragestellungen bearbeiten zu lassen. Im
Rahmen des seit 1993 eingeführten "Jahresprojekts Denkmalpflege"
sind auch komplexere Bestandsuntersuchungen an Baudenkmalen durchführbar,
sofern kein Zeitdruck besteht. Freie Diplomarbeiten zu denkmalpflegerischen
Fragestellungen erlauben in kompakter Bearbeitung von 3 - 4 Monaten
z.B. die Klärung der Nutzungsverträglichkeit an Baudenkmalen,
die Entwicklung von denkmalverträglichen Brandschutz- und Haustechnikkonzepten,
die Bearbeitung von ausgewählten Fragen zur Bauforschung o.ä.
Die Hochschule kann so auf der Grundlage ihres eigenen gesetzlichen
Forschungsauftrags in enger Abstimmung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege als neutrale Instanz dessen vom Gesetzgeber formulierten
Beratungsauftrag unterstreichen und stützen.
weiter
|
|