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Ausgehend von der Erkenntnis, daß denkmalpflegerische Tätigkeit ihrem Sinn nach gemeinnützig ist und im öffentlichen Interesse liegt bedarf die privatwirtschaftliche Tätigkeit an Kulturdenkmalen der fachlichen Unterstützung. In diesem Sinne soll eine Einrichtung an der Hochschule vorhandenes
fachtechnisches und methodisches Know-How bündeln und in geeigneter partnerschaftlicher Kooperation mit öffentlichen und privaten Institutionen und Berufsverbänden als Dienstleistungs- und Transferstelle auf Anfrage zur Verfügung halten.

Partnerschaft mit Denkmalfachbehörden (Landesdenkmalämter)

Aufgabe der Denkmalfachbehörde ist es nach §25 DSchPflG u.a., "die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmalen zu beraten" (§25,2), "Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten" (§25,6) und "Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen" (§25,7). Angesichts des enormen Arbeitsaufkommens bei administrativen Tätigkeiten und des gleichzeitigen Stellenabbaus beim Landesamt für Denkmalpflege besteht die Gefahr, daß eine wesentliche Anzahl wichtiger Kulturdenkmäler nicht mehr ausreichend betreut werden kann. Angesichts dieser Situation haben sich auf dem freien Markt neben spezialisierten Architekturbüros in den vergangenen Jahren Büros für Bauforschung, für archäologische Grabung und für Dokumentation entwickelt, die freiberuflich der Denkmalfachbehörde durch Gutachten zuarbeiten.

Ein Hochschulinstitut bietet neben diesem freiberuflichen Leistungsangebot die Möglichkeit, im Rahmen der fachlichen Ausbildung für künftige Architekten durch entsprechende Koordination und Anleitung von Studierenden verformungsgetreue Bauaufnahmen, kleinere gutachterliche Fragestellungen mit bautechnischem Inhalt und Sonderdiplomarbeiten zu denkmalpflegerischen Fragestellungen bearbeiten zu lassen. Im Rahmen des seit 1993 eingeführten "Jahresprojekts Denkmalpflege" sind auch komplexere Bestandsuntersuchungen an Baudenkmalen durchführbar, sofern kein Zeitdruck besteht. Freie Diplomarbeiten zu denkmalpflegerischen Fragestellungen erlauben in kompakter Bearbeitung von 3 - 4 Monaten z.B. die Klärung der Nutzungsverträglichkeit an Baudenkmalen, die Entwicklung von denkmalverträglichen Brandschutz- und Haustechnikkonzepten, die Bearbeitung von ausgewählten Fragen zur Bauforschung o.ä. Die Hochschule kann so auf der Grundlage ihres eigenen gesetzlichen Forschungsauftrags in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege als neutrale Instanz dessen vom Gesetzgeber formulierten Beratungsauftrag unterstreichen und stützen.


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11.01.2005